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KostVfg
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 05.09.2023
§ 47
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Bei laufendem Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist die Absendung der noch nicht abgerechneten Abdrucke in einer Liste unter Angabe des Absendetages, des Empfängers und der Zahl der mitgeteilten Eintragungen zu vermerken.