Inhalt
§ 46
Entscheidungen nach dem Justizverwaltungskostengesetz
– zu § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG –
Die nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 8 und 10 JVKostG der Behörde übertragenen Entscheidungen obliegen dem Beamten, der die Sachentscheidung zu treffen hat.