Inhalt

JMStV
Text gilt ab: 30.06.2022
Fassung: 10.09.2002
§ 18
„jugendschutz.net“
(1) 1Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. 2Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern gemeinsam finanziert. 3Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. 4Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.
(3) 1„jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. 2Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) 1Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. 2Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. 3Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies „jugendschutz.net“ mitzuteilen. 4Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert „jugendschutz.net“ die KJM.