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JMStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 10.09.2002
§ 14
Kommission für Jugendmedienschutz
(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. 2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. 2Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. 3Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. 4Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) 1Die KJM besteht aus 10 Sachverständigen. 2Hiervon werden entsandt
1.
sechs Mitglieder aus dem Kreis der Landesmedienanstalten, die von diesen im Einvernehmen benannt werden,
2.
zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des technischen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
3.
zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.
3Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein beratendes Mitglied. 4Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. 5Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. 6Wiederberufung ist zulässig. 7Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. 8Den Vorsitz führt ein nach Satz 2 Nr. 1 entsandtes Mitglied.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) 1Es können Prüfausschüsse gebildet werden. 2Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. 3Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. 4Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. 5Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) 1Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. 2Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden.
(7) 1Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. 2Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 58 des Medienstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(8) 1Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. 2Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.