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JMStV
Text gilt ab: 01.12.2025
Fassung: 10.09.2002
§ 16
Zuständigkeit der KJM
(1) 1Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. 2Sie unterstützt die Landesmedienanstalten bei der Fortentwicklung der Aufsichtspraxis im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes. 3Unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 ist die KJM insbesondere zuständig für
1.
die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2.
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3.
die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4.
die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
5.
die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,
6.
die Bestimmung der von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzten Betriebssysteme nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
7.
die Anerkennung automatisierter Bewertungssysteme nach § 12 Abs. 4,
8.
die Festlegung der Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach § 12 Abs. 6,
9.
die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
10.
die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Prüfstelle auf Indizierung und
11.
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
4Die KJM trifft die Bestimmungen nach Nummern 6 bis 8 erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages und überprüft sie regelmäßig sowie bei besonderem Bedarf, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.
(2) 1Die KJM kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten insbesondere mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, der Bundesnetzagentur und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder zusammenarbeiten und hierzu einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. 2Die zuständige Landesmedienanstalt kann, soweit dies erforderlich ist, mit den benannten Stellen zu diesem Zweck Erkenntnisse austauschen.