Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 9
Vorabquoten
(1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
3.
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium).
2Ferner kann nach Maßgabe des Landesrechts im Rahmen der Kapazität nach Satz 1 eine Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, vorgesehen werden; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.
(2) 1Die Quoten nach Absatz 1 werden für die Studienplätze je Studienort gebildet; je gebildeter Quote ist mindestens ein Studienplatz zur Verfügung zu stellen. 2Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach Artikel 10 Absatz 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten ausgewählt.
(6) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 und Satz 2 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(7) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Satz 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 können durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 weitere Kriterien vorgesehen werden. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.