Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 10
Hauptquoten
(1) 1Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 verbleibenden Studienplätze an jeder Hochschule nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
zu 30 Prozent durch die Stiftung nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
zu 10 Prozent durch die Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 2,
3.
im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Absatz 3.
2Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Abiturdurchschnittsnoten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen annähernd vergleichbar sind. 3Solange deren annähernde Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, erfolgt ein entsprechender Ausgleich bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber auf Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten. 4Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für die nach Artikel 7 einbezogenen Studiengänge (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um dreißig Prozent erhöht. 5Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist.
(2) 1In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere
1.
nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
nach dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
nach der Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
4.
nach besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
2Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und deren Einzelnoten werden nicht berücksichtigt. 3Durch Landesrecht kann der Kriterienkatalog nach Satz 1 eingeschränkt werden.
(3) 1In der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
1.
nach folgenden Kriterien der Hochschulzugangsberechtigung:
a.
Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte),
b.
gewichtete Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben;
2.
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung:
a.
Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
b.
Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
c.
Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt,
d.
besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.
2In die Auswahlentscheidung ist neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium einzubeziehen; im Studiengang Medizin ist zusätzlich mindestens ein weiteres schulnotenunabhängiges Kriterium zu berücksichtigen. 3Mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium ist erheblich zu gewichten. 4In die Auswahlentscheidung fließt mindestens ein fachspezifischer Studieneignungstest nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein.
(4) 1Das jeweilige Landesrecht kann in den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Unterquoten zulassen oder festsetzen. 2Im Umfang von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann das Landesrecht abweichend von Absatz 3 Sätze 2 bis 4 zulassen oder festsetzen, dass in einer Unterquote nach Satz 1 ein Kriterium oder mehrere Kriterien ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder ausschließlich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 verwendet werden.
(5) 1Die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 sind jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 2Sie müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. 3Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(6) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts begrenzt werden; eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz darf nur für einen hinreichend beschränkten Anteil der nach den Absätzen 2 und 3 zu vergebenden Studienplätze und nur zur Durchführung aufwändiger individualisierter Auswahlverfahren erfolgen.
(7) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Regelung durch das jeweilige Landesrecht.
(8) 1Bei der Entscheidung über die Studienplatzvergabe ist zunächst die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, dann die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und danach die Quote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzuarbeiten. 2Durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 kann für die Quoten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 eine abweichende Reihenfolge festgelegt werden. 3Bewerberinnen und Bewerber, die in einer der Quoten ein Zulassungsangebot angenommen haben oder eine Zulassung erhalten haben, werden von der Teilnahme an weiteren Verfahren in den übrigen Quoten ausgeschlossen.
(9) Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 werden anteilig in den übrigen Quoten des Absatzes 1 vergeben.