Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 5
Aufgaben im Zentralen Vergabeverfahren
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren hat die Stiftung die Aufgabe
1.
Studienplätze für das erste Fachsemester an Hochschulen in Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit die Stiftung zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu vergeben,
2.
die Hochschulen bei der Durchführung der Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und, soweit die Hochschulen zuständig sind, nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 zu unterstützen,
3.
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.
(2) 1Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.