Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2019
Fassung: 21.03.2019
Artikel 8
Auswahlverfahren
(1) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels. 2Ein Zulassungsantrag nach Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht im Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Antrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1. 3Unbeschadet der Regelungen in Artikel 10 Absatz 6 Halbsatz 2 kann die Teilnahme in den Verfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 durch Rechtsverordnung nach Artikel 12 je Studiengang beschränkt werden; die Teilnahmemöglichkeit an sechs Hochschulen darf nicht unterschritten werden.
(2) Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3) besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(3) 1Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1.
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
6.
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
2Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Artikel 12 aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Artikel 9 und 10 zugelassen. 3Sofern mehr Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 zuzulassen sind als Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los. 4Stehen nach Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 nicht genügend Plätze für alle Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 zur Verfügung, werden die Plätze in der Reihenfolge des Artikels 9 Absatz 1 vergeben.
(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(5) Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.