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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 15
Abgabe von Eingängen an andere Behörden
Anträge oder Eingaben, die zuständigkeitshalber an eine andere Behörde abgegeben werden (§ 8 Abs. 2 der Aktenordnung), sind, wenn ein Tagebuch oder ein Generalregister usw. nicht geführt wird (§ 13 Abs. 2), in das Allgemeine Register (Muster 3 der Aktenordnung) einzutragen.