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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 13
Nachweis des Schriftwechsels im Geschäftsgang
(1) 1In welcher Weise der Schriftwechsel in Verwaltungssachen vom Eingang bis zur Einverleibung in die Akten nachgewiesen wird, bestimmt der Behördenleiter. 2Es bleibt den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter vorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.
(2) 1Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Kontrolle des Schriftwechsels möglichst einfach gestaltet wird. 2Von der Führung eines Tagebuchs und der Eintragung in Generalregister und Namensverzeichnisse ist – unbeschadet der Vorschrift in § 12 Abs. 2 – möglichst abzusehen. 3Als Unterscheidungszeichen in der Geschäftsnummer dient dann der Tag des eingehenden Schriftstücks, die Blattzahl der Akten oder ein sonstiger Zusatz.
(3) Wird die Führung eines Tagebuchs angeordnet, so ist möglichst das anliegende Muster zu benutzen.