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GenAktVfg
Text gilt ab: 01.06.2017
Fassung: 20.06.1974
§ 14
Äußere Einrichtung der Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten
(1) Soweit die äußere Einrichtung der Akten nicht durch Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltung geregelt ist, bestimmt sie der Behördenleiter; jedoch bleibt es alsdann den Präsidenten der oberen Landesgerichte, den Generalstaatsanwälten und den Präsidenten der Justizvollzugsämter vorbehalten, für ihre Bezirke eine einheitliche Regelung zu treffen.
(2) 1Die General- und Sammelakten sollen auf ihrer Umhüllung mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
die Bezeichnung der Behörde, die Nummer der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle und die Bezeichnung als Generalakten oder Sammelakten,
b)
die Aktenbezeichnung,
c)
den Zeitraum, den der betreffende Aktenband umfasst,
d)
die Angabe, um den wievielten Band der Akten es sich handelt,
e)
Hinweise auf verwandte Akten (insbesondere auch auf verwandte Akten der gleichen Untergruppe, auf die nach § 4 Abs. 3 im Generalaktenplan nicht verwiesen ist), auf Unterakten und Beiakten (§ 5 Abs. 4, 6 und 7) und auf die entsprechenden früheren Generalakten (§ 18),
f)
das Aktenzeichen.
2Werden Einzelvorgänge ohne Umhüllung aufbewahrt (z.B. in Hängetaschen), sind die vorstehenden Angaben auf den zu führenden Inhaltsverzeichnissen oder Karteikarten zu vermerken.