Inhalt

GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
Nächstes Dokument (inaktiv)
§ 199
Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
1Nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften können die Gerichtsvollzieher durch die Behörden anderer Verwaltungen um die Erledigung von Vollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ersucht werden. 2Auch kann die Justizverwaltung nach landesrechtlichen Vorschriften die Gerichtsvollzieher anderen Dienststellen allgemein für die Durchführung von Vollstreckungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zur Verfügung stellen. 3Solche Aufträge führt der Gerichtsvollzieher nach den dafür geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften aus. 4Der Gerichtsvollzieher hat in diesen Verfahren die Stellung eines Vollziehungsbeamten.