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GVGA
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 01.09.2013
§ 15
Wahl der Zustellungsart
(1) 1Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (zum Beispiel § 829 Absatz 2, § 835 Absatz 3 ZPO). 2Sie darf nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers vorgenommen werden. 3Satz 2 gilt nicht für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Schuldner im Ausland (§ 829 Absatz 2 Satz 3, § 835 Absatz 3 ZPO); ist der Pfändungsbeschluss jedoch in einem anderen Schuldtitel, zum Beispiel in einem Arrestbefehl enthalten, so legt der Gerichtsvollzieher den Auftrag nach der Zustellung an den Drittschuldner im Inland seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet ihre Weisung ab.
(2) 1Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die für ihn durchführbaren Zustellungen vorzunehmen; Zustellungen nach § 16 Absatz 3 GVO sind fakultativ. 2Zwischen der elektronischen Zustellung, der persönlichen Zustellung von Schriftstücken und der Zustellung durch die Post (§§ 193 bis 194 ZPO) hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. 3Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt der Gerichtsvollzieher insbesondere die Eilbedürftigkeit der Sache, die Vorgaben des Auftraggebers und die Kosten der Zustellungsart.
(3) 1Die Durchführung der elektronischen Zustellung bedarf keines auf diese Art der Ausführung gerichteten Antrags des Auftraggebers. 2Der nach § 16 Absatz 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher hat vor der Abgabe eines Zustellungsauftrags an den nach § 16 Absatz 2 GVO zuständigen Gerichtsvollzieher die Möglichkeit der elektronischen Zustellung zu prüfen. 3Die elektronische Zustelladresse darf durch den Gerichtsvollzieher ermittelt werden.
(4) Lässt der Gerichtsvollzieher eilige Zustellungen durch die Post ausführen, so muss er ihre rechtzeitige Erledigung überwachen.
(5) Von der Zustellung durch die Post sind ausgeschlossen:
1.
gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO,
2.
Zustellungen von Willenserklärungen, bei denen eine Urkunde vorzulegen ist.
(6) 1Während eines Insolvenzverfahrens behandelt die Post Sendungen an den Schuldner als unzustellbar, wenn das Gericht die Aushändigung der für den Schuldner bestimmten Briefe an den Insolvenzverwalter angeordnet hat (§ 99 der Insolvenzordnung (InsO). 2Der Gerichtsvollzieher stellt daher Sendungen an den Schuldner nicht durch die Post zu, solange die Postsperre nicht aufgehoben ist.