Inhalt

Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 23
Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten
1Der Regionalverband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. 2Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. 3Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.