Inhalt
Art. 21
Verbindlicherklärung
(1) 1Der Regionalplan wird von der obersten Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns durch Genehmigung der Satzung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Vertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung der vertragsschließenden Länder einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen oder Entwicklungsprogrammen sowie Entscheidungen der Landtage, der Landesregierungen und der obersten Landesbehörden ergibt. 2Zur Wahrung der Einheitlichkeit der räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region können Ausnahmen von den im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg oder im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten Zielen der Raumordnung zugelassen werden; die Zulassung einer Ausnahme kann bereits während des Aufstellungsverfahrens in Aussicht gestellt werden.
(2) 1Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. 3Der Regionalplan wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung verbindlich. 4Der Regionalplan, die Satzung und die Genehmigung dazu sind vom Regionalverband in das Internet einzustellen und beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben zur Einsichtnahme auszulegen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.
(3) 1Die obersten Landesplanungsbehörden oder die von ihnen beauftragten höheren Landesplanungsbehörden können in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten Stellen Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.