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Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973
Art. 18
Aufstellung
(1) 1Der Regionalverband hat einen Regionalplan aufzustellen. 2Der Regionalverband kann sachliche oder räumliche Abschnitte des Regionalplans gesondert aufstellen, soweit gewährleistet bleibt, dass diese sich in die Grundzüge des Regionalplans einfügen.
(2) 1Die Vorschriften des Bayerischen Landesplanungsgesetzes über die Ausarbeitung und über die Aufstellung von Raumordnungsplänen und über die Planerhaltung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie Regionalpläne betreffen und soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. 2Die Ausarbeitung des Regionalplans und die Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane obliegt dem Regionalverband. 3Die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Regionalplans obliegt in gegenseitiger Abstimmung dem Regierungspräsidium Tübingen und der Regierung von Schwaben insbesondere auf der Grundlage von Mitteilungen des Regionalverbands und von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt.
(3) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Weisungen zur Konkretisierung des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg und des Landesentwicklungsprogramms Bayern, zum Planungszeitraum und zur Form des Regionalplans erteilen.
(4) Der Regionalplan wird von der Verbandsversammlung oder dem Planungsausschuss als Satzung beschlossen.
(5) 1Der Regionalplan ist entsprechend der weiteren Entwicklung fortzuschreiben. 2Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 und Artikel 19 bis 21 entsprechend.