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eAktV ArbSozG
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 13.04.2023
§ 5
Ersatzmaßnahmen
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Leitung des von der Störung betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. 3Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren.