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eAktV ArbSozG
Text gilt ab: 01.04.2026
Fassung: 13.04.2023
§ 4
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2) Die elektronische Akte ist mit einem Datenverarbeitungssystem zu führen und aufzubewahren, das die Akte benutzbar, lesbar und auffindbar hält und den in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) genannten Anforderungen entspricht.