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eAktV ArbSozG
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 13.04.2023
§ 4
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2) 1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar, übertragbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.