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eAktV ArbSozG
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 13.04.2023
§ 3
Bildung, Struktur und Format der elektronischen Akten
1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert. 3Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Dokumente, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen. 4Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.