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eAktV ArbSozG
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 13.04.2023
§ 2
Einführung der elektronischen Akte
(1) 1Bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Freistaates Bayern werden die Akten ab dem 1. Juni 2023 für einzelne Verfahren elektronisch geführt. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden.
(2) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.