Inhalt
§ 8
Verhältnis zu Naturschutzgebieten
Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgender Maßgabe unberührt, dass
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im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen werden,
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weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet unberührt bleiben und
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Befreiungen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument bestimmen.