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Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 12.01.2026
§ 4
Ausnahmen
1Unberührt bleiben:
1.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
dem Erreichen des Schutzzwecks im Sinne des § 2 dienen, wobei die Durchführung von entsprechenden kulturellen Veranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 erfolgt,
b)
der Verwirklichung der Erhaltungsziele gemäß § 3 der Bayerischen Natura 2000-Verordnung (BayNat2000V) dienen oder
c)
zum Zweck der Verkehrssicherung erforderlich sind, wobei dabei anfallendes Holz als stehendes oder liegendes Totholz im Bestand zu belassen ist, soweit Waldschutzgründe dem nicht entgegenstehen,
2.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, insbesondere für Leib und Leben, die der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 nach ihrer Durchführung unverzüglich anzuzeigen sind,
3.
zwingend erforderliche Maßnahmen des Waldschutzes, um die Realisierung konkret bestehender Risiken für die umliegenden Wälder zu verhindern, wobei die Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6 erfolgt,
4.
waldbauliche Maßnahmen zur Bereinigung eines durch menschliche Eingriffe entstandenen naturwidrigen Zustandes innerhalb von 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 9 auf der Basis einer Pflege- und Entwicklungsplanung im Einvernehmen mit der zuständigen Verwaltung gemäß § 6; im Einzelfall kann dieser Zeitraum überschritten werden, soweit dies aus naturschutz- und forstfachlichen Gründen erforderlich ist,
5.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
6.
wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsaktivitäten, wenn und soweit sie nicht mit erheblichen Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sind und
7.
der Betrieb und die ordnungsgemäße Unterhaltung der am 31. Januar 2026 bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen.
2In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Verwaltung gemäß § 6.