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Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 12.01.2026
§ 3
Verbote
1Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalen Naturmonuments oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. 2Insbesondere ist es daher verboten,
1.
Felsen, Felswände, Felsköpfe und Höhlen oder Teile von ihnen
a)
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder
b)
in ihrem Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,
2.
Fels- und Felsspaltenvegetation zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beeinträchtigen,
4.
Bäume, Gehölze oder Gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
5.
stehendes und liegendes Totholz oder Teile davon zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6.
forstliche Maßnahmen jedweder Art durchzuführen einschließlich des Einbringens nicht standortheimischer Waldvegetation, der Aufarbeitung geschädigter beziehungsweise umgestürzter Bäume oder der anderweitigen Entnahme von Holz,
7.
Lebensräume von Tieren und Pflanzen
a)
teilweise oder vollständig zu entfernen oder zu zerstören,
b)
durch das Aufsuchen und Betreten von Fortpflanzungs-, Ruhe- und Lebensstätten oder auf andere Weise erheblich zu stören oder
c)
durch akustische, chemische, optische oder mechanische Maßnahmen oder auf andere Weise erheblich zu beeinträchtigen,
8.
Bestandteile der Vegetation, insbesondere Moose und Flechten, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
9.
andere Erholungssuchende beim Erleben der Naturerscheinung durch akustische Maßnahmen wie Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder auf andere Weise unverhältnismäßig zu stören oder
10.
das Gebiet wirtschaftlich zu nutzen.