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Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 12.01.2026
§ 6
Verwaltung
(1) Der Vollzug dieser Verordnung und die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments obliegen der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
(2) Die Verwaltung des Nationalen Naturmonuments hat unter besonderer Beachtung der herausragenden naturschutzfachlichen Bedeutung des Gebiets insbesondere folgende Aufgaben:
1.
geordnete Entwicklung und gegenseitige Abwägung der Belange des Naturschutzes, der Naherholung, der Besucherlenkung und des Naturtourismus; hierzu sollen geeignete Konzepte erarbeitet und bei Bedarf fortgeschrieben werden,
2.
Betrieb und Unterhalt der Einrichtungen des Nationalen Naturmonuments,
3.
Beauftragung, Durchführung, Unterstützung und Koordination der Maßnahmen des Naturschutzes sowie des Gebietsmanagements einschließlich der Koordinierung von Bestandserfassungen sowie von wissenschaftlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Forschungsvorhaben, und
4.
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zum Nationalen Naturmonument.