Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 03.07.1978
Artikel 6
1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. 3Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.