Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 03.07.1978
Artikel 1
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
a)
nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und
kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
b)
nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet
oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.