Inhalt
(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. 2Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 3Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde zu.
(4) 1Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. 2Genehmigungsbehörde ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, oder die von ihr bestimmte Behörde.
(5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.