Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 03.07.1978
Artikel 2
(1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3) 1Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 besitzen keine Rechtsfähigkeit. 2Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. 3Die Beteiligten vereinbaren, welches Recht auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft anzuwenden ist.