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Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 03.07.1978
Artikel 4
(1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung – WVVO – vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933)2) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) 1Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. 2Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. 3Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

2) [Amtl. Anm.:] BayRS 753-4-1-1, BGBl. FN 753-2-1