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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17) BayRS 700-2-W (Art. 1–27)
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Teil 1 Regulierungskammer (Art. 1–9)
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Teil 2 Wirtschaftsrechtliche Vorschriften (Art. 10–19b)
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Teil 3 Vergaberechtliche Vorschriften (Art. 20)
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Teil 4 Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen (Art. 21–26)
Art. 21 Pflicht zur Beteiligung
Art. 22 Beteiligungsberechtigte
Art. 23 Gemeindebeteiligung
Art. 24 Bürgerbeteiligung
Art. 25 Ausgleichsabgabe
Art. 26 Mittelverwendung
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Teil 5 Schlussvorschriften (Art. 27)
Inhalt
BayWiVG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 24.01.2005
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Art. 26
Mittelverwendung
Die Gemeinden haben die Mittel nach den Art. 23 und 25 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen bei ihren Einwohnerinnen und Einwohnern einzusetzen.