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BayWiVG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 24.01.2005
Art. 25
Ausgleichsabgabe
(1) 1Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann dieser durch Bescheid der jeweiligen beteiligungsberechtigten Gemeinde zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet werden. 2Ein Bescheid kann frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens erlassen werden.
(2) 1Die Ausgleichsabgabe beträgt insgesamt höchstens 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge. 2Der Bemessungszeitraum für die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. 3Er endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen nach Art. 23 Abs. 1 und 2 in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren ab Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens. 4Die Aufteilung der Ausgleichsabgabe erfolgt anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete an der Gesamtfläche des Umkreises nach § 6 Abs. 2 EEG 2023; für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt dies entsprechend. 5Bei mehreren beteiligungsberechtigten Gemeinden kann auf die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe anteilig nach Satz 4 durch einzelne beteiligungsberechtigte Gemeinden verzichtet werden. 6Der Vorhabenträger hat die zum Erlass eines Bescheides nach Satz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.