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BayWiVG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 24.01.2005
Art. 22
Beteiligungsberechtigte
(1) Beteiligungsberechtigt sind alle Gemeinden in Bayern im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 EEG 2023 (beteiligungsberechtigte Gemeinde).
(2) 1Befinden sich die Anlagen auf einem gemeindefreien Gebiet, gilt für die Anwendung der Art. 21, 23 und 25 auch der Landkreis, dem das gemeindefreie Gebiet nach Art. 7 der Landkreisordnung (LKrO) zugeteilt ist, als beteiligungsberechtigt. 2Art. 26 gilt entsprechend.