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Art. 23
Gemeindebeteiligung
(1) 1Der Vorhabenträger hat die beteiligungsberechtigten Gemeinden angemessen an dem Vorhaben zu beteiligen. 2Die Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Anlage des Vorhabens zu erfolgen und ist mindestens 20 Jahre, längstens jedoch bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.
(2) 1Als angemessen gilt eine Beteiligung nach Abs. 1, die sich wertmäßig an der Ausgleichsabgabe orientiert; Vorhabenträger und Gemeinden können eine Direktzahlung oder auch andere Beteiligungsmodelle vereinbaren. 2Als angemessene Beteiligung nach Abs. 1 gilt auch, wenn eine Beteiligung nach § 6 EEG 2023 in Höhe von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten wird.