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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 22
Zuständigkeit der Bergbehörden
Die nach § 3 der Bergbehörden-Verordnung zuständige Bergbehörde ist
1.
Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AEG,
2.
Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde nach § 18 AEG und
3.
Eisenbahnaufsichtsbehörde nach Art. 9 des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG)
für nichtöffentliche Eisenbahnen, die Einrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Bundesberggesetz an öffentliche Eisenbahninfrastruktur anschließen (Grubenanschlussbahnen).