Inhalt

ZustVVerk
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 19
Zuständigkeit der Regierung der Oberpfalz und der Kreisverwaltungsbehörden
(1) Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig für
1.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
2.
die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
3.
den Widerruf der Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
4.
die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß § 7 Abs. 1, § 15 sowie § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG.