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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 18
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG.