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ZustVSt
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.2005
§ 3
Rechenzentrum Nord
(1) Das Rechenzentrum Nord ist in das Bayerische Landesamt für Steuern eingegliedert.
(2) Es nimmt für die Finanzämter Steuerverwaltungstätigkeiten wahr, soweit sie mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnik erledigt werden.
(3) Das Rechenzentrum Nord erledigt daneben informations- und kommunikationstechnische Aufgaben anderer staatlicher Verwaltungen, soweit ihm diese übertragen werden.
(4) Soweit das Rechenzentrum Nord im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 und 3 selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet – insbesondere durch Entwicklung und Einsatz von IT-Programmen – , ist es Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).