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ZustVSt
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 01.12.2005
§ 2
Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Steuern
1Das Bayerische Landesamt für Steuern leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Es nimmt zudem die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten wahr. 3Außerdem hat es die Dienst- und Fachaufsicht über die Landesfinanzschule Bayern.