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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 6
Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)
(1) 1Die Ernennungsbehörden sind zuständig für den Vollzug der §§ 23 bis 26 UrlMV. 2Abweichend hiervon sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nicht bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung beschäftigt sind, werden die Befugnisse nach Abs. 1 der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.
(3) 1Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub (§ 13 UrlMV) für die Dauer von mehr als sechs Monaten entscheiden nach vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums die Ernennungsbehörden. 2Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Entscheidungen über die Erteilung eines Gewährleistungsbescheids im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(4) 1Die Leiterinnen und Leiter der dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden sind ermächtigt, im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV Entscheidungen für sich selbst zu treffen. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.