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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 3
Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
(1) 1Den Ernennungsbehörden werden folgende Befugnisse übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft:
1.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
2.
Entscheidung über Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),
3.
Entscheidung über die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),
4.
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),
5.
Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG).
2Abweichend von Satz 1 werden die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen, soweit die Entscheidung nicht ihre Leiterin oder ihren Leiter betrifft. 3Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf außerhalb der Ämter für Ländliche Entwicklung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz derjenigen Behörde, die als Stammbehörde der Widerrufsbeamten bestimmt ist.
(2) Die Befugnis, über die Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden (Art. 139 BayBG), wird für Beamtinnen und Beamte der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, den Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums und für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.