Inhalt

ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 4
Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz
1Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die
1.
Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
2.
Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),
3.
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),
4.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.
2Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.