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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 09.08.2011
§ 16
Jubiläumszuwendungen
1Die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 JzV wird den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.