Inhalt
§ 14
Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
1Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.