Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 82
Ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
(1) 1Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe – mit Ausnahme der Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen –, die auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden oder im Rahmen des diplomatischen Geschäftswegs auf Grund Ermächtigung des Staatsministeriums der Justiz unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden können, entscheiden die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen; der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über Rechtshilfeersuchen der Oberlandesgerichte. 2Das Gleiche gilt für ausgehende Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
(2) Im Übrigen entscheidet das Staatsministerium der Justiz über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe an sämtliche Staaten; ausgenommen hiervon sind Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Fälle der Nr. 5 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004.