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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 69c
Vollzug des Konsumcannabisgesetzes
Für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig, soweit im Konsumcannabisgesetz oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.