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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 65
Regelzuständigkeit für den Infektionsschutz
1Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Anordnungen für den Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden können erlassen:
1.
innerhalb eines Regierungsbezirks die Regierung und
2.
im Übrigen die oberste Landesgesundheitsbehörde.
3In Eilfällen kann auch wahrnehmen
1.
die Regierung die den Kreisverwaltungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse
und
2.
die oberste Landesgesundheitsbehörde die den Kreisverwaltungsbehörden und den Regierungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse.
4Soweit im Infektionsschutzgesetz oder in diesem Teil Aufgaben den Gesundheitsämtern zugewiesen werden, sind die unteren Gesundheitsbehörden im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes zuständig.