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ZustV
Text gilt ab: 14.04.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 69a
Wasserhygiene und Vollzug der Trinkwasserverordnung
Das Gesundheitsamt ist zuständige Behörde im Sinn der Trinkwasserverordnung und sonst zuständige Behörde im Sinn des § 37 Abs. 3 IfSG.