Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 67
Oberste Landesbehörden
(1) 1Oberste Landesgesundheitsbehörde ist im Rahmen von § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1, 2 Satz 4 bis 7, Abs. 3 und 5, § 23 Abs. 1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 34 Abs. 11, § 40 Satz 3, § 50a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 IfSG das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Die Aufgaben im Sinn des § 34 Abs. 11 IfSG werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit wahrgenommen.
(2) Oberste Landesbehörde ist im Rahmen von § 61 Satz 2, § 63 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 IfSG das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.