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ZustV
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 16.06.2015
§ 43
Verordnung über Heizkostenabrechnung
(1) 1Für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) ist das Landesamt für Maß und Gewicht zuständig. 2Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
sie beim Landesamt für Maß und Gewicht schriftlich unter Angabe
a)
der räumlichen Unterbringung,
b)
der technischen Ausstattung,
c)
der Leitung und des Personals
der sachverständigen Stelle sowie der Art der Heizkostenverteiler beantragt wird und etwaige weitere Angaben und Unterlagen beigebracht wurden, die das Landesamt für Maß und Gewicht zur Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen angefordert hat,
2.
die Stelle die Gewähr dafür bietet, dass sie unabhängig und weisungsfrei arbeitet, und
3.
die Leitung und die stellvertretende Leitung der sachverständigen Stelle über die erforderliche Sachkunde verfügen. Darüber verfügt in der Regel, wer
a)
ein geeignetes, mindestens dreijähriges technisches oder physikalisches Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder ein Teilzeitstudium von entsprechender Dauer erfolgreich abgeschlossen hat und
b)
mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden sachverständigen Stelle tätig war oder auf diesem Fachgebiet gearbeitet hat.
Das Landesamt für Maß und Gewicht kann Ausnahmen zulassen oder verlangen, dass die Fachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Ein Wechsel in der Person der Leitung oder stellvertretenden Leitung ist dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und Abs. 2 HeizkostenV sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.